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Art. 69a Personalverordnung (PV) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 69a PV · Übergangsbestimmungen

1. Bezüglich Ausbildungszeiten, wie Berufslehren, Schulen des Gesundheitswesens und Praktika, sowie Wiedereintritte in der Zeit vor dem 1. Januar 2023 richtet sich die Anrechnung beziehungsweise Berücksichtigung früherer Dienstjahre und Arbeitsumfänge nach Artikel 51 Absatz 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2006.

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