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Art. 67 Personalverordnung (PV) - Mitarbeiterbeurteilung

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 67 PV · Mitarbeiterbeurteilung

1. Leistungen, fachliche Qualitäten, Einsatz und Verhalten der Mitarbeitenden sind jährlich zu beurteilen. Dabei sind eine Standortbestimmung vorzunehmen und die weiteren Ziele festzulegen. Bei Vorgesetzten ist zudem die Führung zu beurteilen.

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