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Art. 66 Personalverordnung (PV) - 5. Beanspruchung der Arbeitszeit

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Art. 66 PV · 5. Beanspruchung der Arbeitszeit

1. Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich nur die in die ordentliche Arbeitszeit fallende Aus- oder Weiterbildung.

2. Fällt die Aus- oder Weiterbildung in die Freizeit oder ist sie freiwillig und liegen triftige Gründe vor, kann die Dienststelle nach Anhören des PA diese ausnahmsweise als Arbeitszeit teilweise oder ganz anrechnen.

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