170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 66 Personalverordnung (PV) - 5. Beanspruchung der Arbeitszeit
Verschiedene Bestimmungen
Art. 66 PV · 5. Beanspruchung der Arbeitszeit
1. Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich nur die in die ordentliche Arbeitszeit fallende Aus- oder Weiterbildung.
2. Fällt die Aus- oder Weiterbildung in die Freizeit oder ist sie freiwillig und liegen triftige Gründe vor, kann die Dienststelle nach Anhören des PA diese ausnahmsweise als Arbeitszeit teilweise oder ganz anrechnen.