Art. 64 Personalverordnung (PV) - 3. Kostenübernahme
Art. 64 PV · 3. Kostenübernahme
1. Der Kanton trägt die Kosten der von ihm veranlassten Personalförderungs- und -entwicklungsmassnahmen.
2. Die Kosten für Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen übernimmt der Kanton, wenn die Teilnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Interesse des Kantons liegt.
3. Folgende Interessengrade werden unterschieden
a) Interessengrad 1: Aus- oder Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Kantons;
b) Interessengrad 2: Aus- oder Weiterbildung im beidseitigen Interesse von Kanton und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter;
c) Interessengrad 3: Aus- oder Weiterbildung vorwiegend oder ausschliesslich im privaten Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
4. Die Übernahme der Kosten wird in der Regel nach folgendem Schema berechnet
Interessengrad | Kurskosten und Spesen | Lohnkosten
1 | 100 Prozent | 100 Prozent
2 | bis zu 50 Prozent | bis zu 100 Prozent
3 | -- | --
5. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem PA.