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Art. 64 Personalverordnung (PV) - 3. Kostenübernahme

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Art. 64 PV · 3. Kostenübernahme

1. Der Kanton trägt die Kosten der von ihm veranlassten Personalförderungs- und -entwicklungsmassnahmen.

2. Die Kosten für Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen übernimmt der Kanton, wenn die Teilnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Interesse des Kantons liegt.

3. Folgende Interessengrade werden unterschieden

a) Interessengrad 1: Aus- oder Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Kantons;

b) Interessengrad 2: Aus- oder Weiterbildung im beidseitigen Interesse von Kanton und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter;

c) Interessengrad 3: Aus- oder Weiterbildung vorwiegend oder ausschliesslich im privaten Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

4. Die Übernahme der Kosten wird in der Regel nach folgendem Schema berechnet

Interessengrad | Kurskosten und Spesen | Lohnkosten

1 | 100 Prozent | 100 Prozent

2 | bis zu 50 Prozent | bis zu 100 Prozent

3 | -- | --

5. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem PA.

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