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170.410 PVOCPERS CH-GR

Art. 63 Personalverordnung (PV) - 2. Entscheid

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 63 PV · 2. Entscheid

1. Die Dienststelle entscheidet über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ihrer Mitarbeitenden.

2. Dauert eine zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung während der ordentlichen Arbeitszeit über zehn Tage oder übersteigen die Aufwendungen des Kantons gemäss Artikel 65 Absatz 1 8000 Franken, entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA. Die Regelung über die Aus- und Weiterbildung ist in diesen Fällen mit der Mitarbeiterin oder mit dem Mitarbeiter schriftlich zu vereinbaren.

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