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Art. 61b Personalverordnung (PV) - 3. Bezahlter Urlaub, Vergütungen Dritter bei dienstlicher Delegation

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Art. 61b PV · 3. Bezahlter Urlaub, Vergütungen Dritter bei dienstlicher Delegation

1. Für die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung werden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände insbesondere folgende bezahlte Urlaube pro Kalenderjahr gewährt

a) bis zu fünf Tage

1. für ein Präsidium in einem Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat,

2. für eine Vorstandstätigkeit in einer gesamtschweizerischen Organisation in den Bereichen Beruf, Kultur oder Sport;

b) bis zu drei Tage

1. für eine Einsitznahme in einen Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat beziehungsweise in eine Kommission einer Gemeinde oder Region,

2. für die Tätigkeit als Richterin oder Richter an einem Regionalgericht oder in vergleichbaren Funktionen.

2. Werden Mitarbeitende im Sinne von Artikel 57 Absatz 5 PG im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in eine Behörde, eine Kommission oder eine andere Institution beziehungsweise ein anderes Gremium entsandt, stehen Vergütungen, die für die Tätigkeit in dieser Institution beziehungsweise diesem Gremium von Dritten ausgerichtet werden, dem Kanton zu.

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