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Art. 61a Personalverordnung (PV) - 2. Bewilligungspflicht und -verfahren

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Art. 61a PV · 2. Bewilligungspflicht und -verfahren

1. Bewilligungspflichtig sind die Übernahme und Ausübung von

a) öffentlichen Ämtern;

b) Stiftungsrats- und Verwaltungsratsmandaten und vergleichbaren Funktionen;

c) Tätigkeiten mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als zehn Stunden, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum;

d) Tätigkeiten, für deren Ausübung Urlaub beansprucht wird, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum;

e) Tätigkeiten, bei denen Konflikte mit bedeutenden Interessen des Kantons nicht ausgeschlossen sind.

2. Im Hinblick auf eine Kandidatur oder eine Nomination kann vom Departement ein provisorischer Entscheid über die Bewilligungspflicht und die Bewilligungserteilung verlangt werden.

3. Werden mehrere einzeln nicht bewilligungspflichtige öffentliche Nebenämter oder Nebenbeschäftigungen ausgeübt oder bestehen Zweifel über die Bewilligungspflicht, hat das PA diese zu prüfen.

4. Besteht eine Bewilligungspflicht, leitet die Dienststelle nach Rücksprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter deren beziehungsweise dessen Meldungen nach Artikel 61 als Gesuch um Bewilligungserteilung an das Departement weiter. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die Dienststelle können begründete Anträge stellen.

5. Eine Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden.

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