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Art. 61 Personalverordnung (PV) - Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen 1. Meldepflicht und -verfahren

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Art. 61 PV · Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen 1. Meldepflicht und -verfahren

1. Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen sind der Dienststelle nach Möglichkeit vor der Kandidatur, Nomination, Übernahme oder Ausübung zu melden.

2. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Nebenbeschäftigungen, bei denen Interessenkonflikte mit der dienstlichen Stellung und Aufgabenverrichtung der Mitarbeitenden je einzeln sowie insgesamt ausgeschlossen sind. Als solche kommen namentlich Nebenbeschäftigungen in Freizeitvereinen in Frage. Im Zweifel sind Nebenbeschäftigungen zu melden.

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