Art. 60bis Personalverordnung (PV) - Verbot der Annahme von Geschenken
Art. 60bis PV · Verbot der Annahme von Geschenken
1. Ausgenommen vom Verbot sind Geschenke und Vorteile
a) die aus besonderem Anlass, wie zu Weihnachten, Neujahr oder einem Jubiläum, ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden;
b) deren Wert 100 Franken nicht übersteigt, wobei Geschenke und Vorteile, die innerhalb eines Jahrs von derselben Person oder Institution ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden, zusammengerechnet werden; und
c) deren Annahme nicht den Anschein der Befangenheit erweckt.
2. Geschenke oder Vorteile, die nicht angenommen werden dürfen, und entsprechende Angebote sowie Zweifelsfälle sind der Dienststelle zu melden. Die Dienststelle entscheidet
a) ob eine Ausnahme nach Absatz 1 vorliegt;
b) ob die Geschenke, Vorteile oder Angebote angenommen oder zurückgewiesen, vernichtet oder anderweitig verwendet werden.