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Art. 60b Personalverordnung (PV) - 2. Fristen für die Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten

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Art. 60b PV · 2. Fristen für die Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten

1. Die Daten von ehemaligen Mitarbeitenden werden nach dem Austritt während höchstens zehn Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

2. Vorbehalten sind

a) gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere aufgrund des Gesetzes über die Aktenführung und Archivierung und der zugehörigen Verordnung;

b) Fälle, in denen eine drohende oder hängige personalrechtliche Streitigkeit eine längere Aufbewahrung erfordert.

3. Die Daten von Personen, die sich ohne Erfolg auf eine Stelle beworben haben, müssen zurückgegeben oder vernichtet werden. Mit Einwilligung der betroffenen Person können ihre Daten im Bewerberpool des PA während längstens sechs Monaten oder in den ständigen Wartelisten der Dienststellen auch länger aufbewahrt werden.

4. Für Spontan- oder Blindbewerbungen gilt Absatz 3 sinngemäss.

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