Art. 60a Personalverordnung (PV) - Datenbearbeitung 1. Führung und Inhalte von Personaldossiers und Personalakten
Art. 60a PV · Datenbearbeitung 1. Führung und Inhalte von Personaldossiers und Personalakten
1. Das PA führt für jedes Arbeitsverhältnis zentral ein elektronisches Personaldossier und ein Personaldossier in Papierform.
2. In die elektronischen Personaldossiers werden insbesondere Unterlagen abgelegt, die erstellt wurden im Zusammenhang mit
a) Bewerbungen;
b) Vertragsabschlüssen und -änderungen;
c) Lohn und Versicherungen;
d) Arbeitszeugnissen;
e) Nebentätigkeiten;
f) Aus- und Weiterbildungen;
g) persönlichen und beruflichen Qualifikationen unter Vorbehalt von Absatz 6;
h) personal- und aufsichtsrechtlichen Auseinandersetzungen, Massnahmen, Verfahren und Entscheiden;
i) Aus- und Übertritten.
3. In die Personaldossiers in Papierform werden zusätzlich folgende Dokumente im Original abgelegt
a) Arbeitsverträge;
b) Weiterbildungsvereinbarungen;
c) Darlehensverträge;
d) Kündigungen von Mitarbeitenden;
e) Aufhebungsverträge;
f) personal- und aufsichtsrechtliche Verfügungen und Entscheide.
4. Nicht in die zentralen Personaldossiers abgelegt werden Unterlagen, die im Rahmen der Willensbildung im Hinblick auf aktuell oder absehbar zu fällende personalrechtliche Entscheide anfallen, wie interne Anträge, Entwürfe und Notizen sowie Mitberichte, Korrespondenz und Unterlagen aus internen oder externen Untersuchungen.
5. Die Dienststellen dürfen für ihre Mitarbeitenden Kopien von Dokumenten und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Unterlagen nach Absatz 4 aufbewahren.
6. Die Mitarbeiterbeurteilungen nach Artikel 67 werden von den Dienststellen im Original aufbewahrt oder dem PA zur Ablage in das elektronische Personaldossier übergeben.