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Art. 60 Personalverordnung (PV) - Geheimhaltungspflicht und Aktenedition, Mitwirkung an Gerichtsverfahren

Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 60 PV · Geheimhaltungspflicht und Aktenedition, Mitwirkung an Gerichtsverfahren

1. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten oder Angelegenheiten, an deren Geheimhaltung keine öffentlichen oder schutzwürdigen Interessen Dritter bestehen.

2. Die Aktenedition in Gerichts- und Verwaltungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundes und des Kantons. In zivil- und verwaltungsrichterlichen Verfahren entscheidet das Departement und im Streitfalle die Regierung.

3. Die Mitwirkung als Partei, Zeugin oder Zeuge sowie als Sachverständige oder Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren bedarf der Ermächtigung des Departements, sofern eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erforderlich ist. Die Ermächtigungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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