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Art. 6 Personalverordnung (PV) - Änderung des Arbeitsumfangs

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 6 PV · Änderung des Arbeitsumfangs

1. Eine dauerhafte Änderung des Arbeitsumfangs ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.

2. Im Rahmen des Arbeitsvertrags können die Dienststelle und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jederzeit eine vorübergehende Änderung des Arbeitsumfangs vereinbaren.

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