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Art. 59 Personalverordnung (PV) - Private Benützung dienstlicher Einrichtungen

Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 59 PV · Private Benützung dienstlicher Einrichtungen

1. Dienstliche Einrichtungen dürfen für private Angelegenheiten nur in notwendigen Fällen benützt werden. Taxen für private Telefongespräche sowie die private Benützung dienstlicher Einrichtungen, wie Internet und Kopierapparate, sind nach den verwaltungsinternen Vorgaben dem Kanton zu vergüten.

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