170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 58 Personalverordnung (PV) - Allgemeine Dienstpflichten
Pflichten der Mitarbeitenden
Art. 58 PV · Allgemeine Dienstpflichten
1. Die Mitarbeitenden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, zielgerichtet, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ.
2. Die vorgeschriebene Arbeitszeit ist für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden.