Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.410 PVOCPERS CH-GR

Art. 58 Personalverordnung (PV) - Allgemeine Dienstpflichten

Pflichten der Mitarbeitenden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58 PV · Allgemeine Dienstpflichten

1. Die Mitarbeitenden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, zielgerichtet, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ.

2. Die vorgeschriebene Arbeitszeit ist für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden.

← Art. 57b PV Personalverordnung (PV) - Personalpolitik Art. 59 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →