170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 57b Personalverordnung (PV) - Meldung von Missständen
Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
Art. 57b PV · Meldung von Missständen
1. Die Regierung erteilt den Auftrag zum Betrieb der Meldestelle gemäss Artikel 47a PG.
2. Ein Auftrag nach Absatz 1
a) ist mit natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz abzuschliessen;
b) muss hinreichende Zusicherungen bezüglich Geheimhaltung, Datenschutz, fachlicher und methodischer Kompetenz, geeigneter Meldekanäle und Unabhängigkeit enthalten;
c) ist auf höchstens sechs Jahre befristet abzuschliessen, unter Ausschluss von Verlängerungen oder Anschlussverträgen;
d) darf frühestens sechs Jahre nach Ablauf eines früheren Auftrags nach Absatz 1 wieder mit derselben Person abgeschlossen werden.