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Art. 57b Personalverordnung (PV) - Meldung von Missständen

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 57b PV · Meldung von Missständen

1. Die Regierung erteilt den Auftrag zum Betrieb der Meldestelle gemäss Artikel 47a PG.

2. Ein Auftrag nach Absatz 1

a) ist mit natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz abzuschliessen;

b) muss hinreichende Zusicherungen bezüglich Geheimhaltung, Datenschutz, fachlicher und methodischer Kompetenz, geeigneter Meldekanäle und Unabhängigkeit enthalten;

c) ist auf höchstens sechs Jahre befristet abzuschliessen, unter Ausschluss von Verlängerungen oder Anschlussverträgen;

d) darf frühestens sechs Jahre nach Ablauf eines früheren Auftrags nach Absatz 1 wieder mit derselben Person abgeschlossen werden.

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