Art. 56a Personalverordnung (PV) - Änderung des Arbeitsumfangs nach Geburt und Adoption
Art. 56a PV · Änderung des Arbeitsumfangs nach Geburt und Adoption
1. Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, können Mitarbeitende den Arbeitsumfang um bis zu 20 Prozent auf wenigstens 20 Prozent reduzieren
a) nach der Geburt eigener Kinder;
b) nach der Adoption eines oder mehrerer Kinder.
2. Die Reduktion des Arbeitsumfangs ist vor oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption bei der Dienststelle geltend zu machen.
3. Wird einvernehmlich nichts Anderes festgelegt, erfolgt die Reduktion des Arbeitsumfangs in einem Schritt auf Beginn des sechsten Monats nach der Geltendmachung.
4. Mitarbeitende können den reduzierten Arbeitsumfang wieder um bis zu 20 Prozent erhöhen. Die Erhöhung ist innerhalb von drei Jahren nach der Reduktion bei der Dienststelle geltend zu machen. Absatz 3 gilt sinngemäss.