170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 55 Personalverordnung (PV) - Unbezahlte Urlaube
Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
Art. 55 PV · Unbezahlte Urlaube
1. Die Dienststellen können den Mitarbeitenden bis zu zehn unbezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr bewilligen. Die Anzahl der bewilligten Tage ist einmal jährlich dem PA für den Lohnabzug zu melden. Längere unbezahlte Urlaube sind rechtzeitig vor dem Bezug dem PA mitzuteilen.
2. Bei unbezahlten Urlauben bis zu zehn Arbeitstagen übernehmen die Mitarbeitenden und der Kanton die Beiträge an die Pensionskasse. Bei einem Urlaub von mehr als zehn Arbeitstagen übernimmt die beurlaubte Person die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.
3. Unbezahlte Urlaube von bis zu sechs Monaten werden für Dienstaltersurlaube gemäss Artikel 42 PG als Dienstjahre angerechnet.