Art. 54a Personalverordnung (PV) - Mutterschaftsurlaub
Art. 54a PV · Mutterschaftsurlaub
1. Die Mitarbeiterin hat den Bezug des Mutterschaftsurlaubs möglichst frühzeitig mit einer ärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin der Dienststelle zuhanden des PA zu melden.
2. Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt
a) wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder
b) wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
2bis Wenn der andere Elternteil innert sechs Monaten nach der Geburt stirbt, erhält die Mitarbeiterin zusätzlich bezahlten Urlaub von 14 Tagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod.
3. ...
4. Bei schwankendem Arbeitsumfang ist für die Berechnung des Lohnes der in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich bezogene Lohn massgebend.
5. Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, gewährt die Dienststelle auf Antrag anschliessend an den bezahlten Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten Urlaub.
6. Die Mitarbeiterin kann das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach der Geburt auf Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen.