170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 54 Personalverordnung (PV) - Abschiedsgeschenk
Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
Art. 54 PV · Abschiedsgeschenk
1. Die Dienststellen können austretenden Mitarbeitenden nach fünf erfüllten Dienstjahren ein Abschiedsgeschenk überreichen.
2. Der Wert des Geschenkes darf nach 5 Dienstjahren höchstens 100 Franken, nach 10 Dienstjahren höchstens 200 Franken und nach 15 Dienstjahren höchstens 400 Franken betragen.
3. Die Departemente können diese Ansätze in besonderen Fällen angemessen erhöhen.