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Art. 54 Personalverordnung (PV) - Abschiedsgeschenk

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 54 PV · Abschiedsgeschenk

1. Die Dienststellen können austretenden Mitarbeitenden nach fünf erfüllten Dienstjahren ein Abschiedsgeschenk überreichen.

2. Der Wert des Geschenkes darf nach 5 Dienstjahren höchstens 100 Franken, nach 10 Dienstjahren höchstens 200 Franken und nach 15 Dienstjahren höchstens 400 Franken betragen.

3. Die Departemente können diese Ansätze in besonderen Fällen angemessen erhöhen.

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