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Art. 53 Personalverordnung (PV) - Ehrung von langjährigen Mitarbeitenden

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 53 PV · Ehrung von langjährigen Mitarbeitenden

1. Die Regierung überreicht den Mitarbeitenden mit 20, 30 und 40 Dienstjahren ein Geschenk als Anerkennung für die langjährige Mitarbeit. Die Mitarbeitenden werden im Rahmen einer Feier geehrt.

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