Art. 52 Personalverordnung (PV) - Dienstaltersurlaub in Form einer Zulage
Art. 52 PV · Dienstaltersurlaub in Form einer Zulage
1. Für die Umwandlung eines Dienstaltersurlaubs gemäss Artikel 51 in eine Zulage sind das Grundgehalt einschliesslich einer allfälligen Funktionszulage im Zeitpunkt der Auszahlung massgebend.
2. Den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden werden Dienstaltersurlaube in Form einer Zulage gewährt, die mit 10, 15, und 20 Dienstjahren einem halben und ab dem 25. Dienstjahr einem monatlichen Grundgehalt (exklusive 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung) entspricht. Artikel 51 Absatz 1 gilt sinngemäss, wobei sich der Anspruch nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten fünf Jahre richtet und bei einem Wiedereintritt frühere Dienstjahre und Löhne angerechnet werden. Die Zulage wird in dem Monat ausbezahlt, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt.