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170.410 PVOCPERS CH-GR

Art. 51 Personalverordnung (PV) - Dienstaltersurlaub

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 51 PV · Dienstaltersurlaub

1. Der Anspruch auf Dienstaltersurlaub entsteht mit Vollendung des betreffenden Dienstjahres nach Artikel 42 Absatz 1 PG und richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsumfang der letzten fünf Jahre. Bei einem Wiedereintritt innert vier Jahren werden frühere Dienstjahre und Arbeitsumfänge angerechnet.

2. Dienstaltersurlaube sind innert fünf Jahren zu beziehen.

3. Lehrpersonen können Dienstaltersurlaube auch in Form einer Reduktion der Pflichtstundenzahl gewährt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2014 96 · gr (Art. 51 Abs. 2 PV)
Estate of Municipal Employee v. Municipality: Unpaid Vacation and Overtime Compensation
Cited regarding the division of service seniority leave.