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170.410 PVOCPERS CH-GR

Art. 50 Personalverordnung (PV) - Finanzielle Abgeltung, Rückforderung zuviel bezahlter Ferien

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 50 PV · Finanzielle Abgeltung, Rückforderung zuviel bezahlter Ferien

1. Können ausnahmsweise die Ferien aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht bezogen werden, entscheidet über die finanzielle Abgeltung nach Anhören des PA

a) beim Austritt aus dem kantonalen Dienst die Dienststelle;

b) während des Arbeitsverhältnisses das Departement.

2. Hinterbliebene von Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Ferienrestguthabens.

3. Im Zeitpunkt des Austritts zu viel bezogene Ferien können mit dem Lohn verrechnet oder zurückgefordert werden.

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