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Art. 5 Personalverordnung (PV) - Entschädigung bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 5 PV · Entschädigung bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung

1. Beurteilt die Beschwerdeinstanz eine Kündigung als missbräuchlich oder ungerechtfertigt, legt sie die Höhe der Entschädigung fest.

2. Für die Bemessung der Entschädigung werden insbesondere berücksichtigt

a) die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der oder des Gekündigten;

b) die Schwere der Verfehlung der oder des Kündigenden;

c) die Dauer der Anstellung der oder des Gekündigten;

d) das Alter und die soziale Lage der oder des Gekündigten;

e) die bisherigen Leistungen und das Verhalten der oder des Gekündigten;

f) ein allfälliges Mitverschulden der oder des Gekündigten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PVG 2017 4 · gr (Art. 5 Abs. 2 PV)
Employee Dismissal Without Due Process and Right to be Heard
Used in conjunction with Art. 12 PG to award an additional penalty compensation.
U 2014 52 · gr (Art. 5 Abs. 2 PV)
Municipality v. Employee: Unjustified Immediate Termination Over Unauthorized Photography
This article was applied alongside Art. 12 PG to determine the amount of the penalty compensation owed.