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Art. 47 Personalverordnung (PV) - Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während der Ferien

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 47 PV · Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während der Ferien

1. Ferientage, die durch Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall beeinträchtigt werden, dürfen nachbezogen werden, wenn der Erholungszweck der Ferien dadurch vereitelt wird.

2. Der Ausgleich ist mit einem Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigt, geltend zu machen.

3. Werden die Ferien während teilweiser krankheits-, schwangerschafts- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bezogen, zählen sie voll. Davon ausgenommen ist der Bezug einzelner Ferientage.

4. Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.

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