170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 46a Personalverordnung (PV) - Erwerb zusätzlicher Ferien
Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
Art. 46a PV · Erwerb zusätzlicher Ferien
1. Pro Kalenderjahr können bis zu zehn zusätzliche Ferientage erworben werden.
2. Die Dienststelle teilt die Anzahl zusätzlicher Ferientage und die Zahlungsmodalitäten dem PA mit.