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Art. 46a Personalverordnung (PV) - Erwerb zusätzlicher Ferien

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 46a PV · Erwerb zusätzlicher Ferien

1. Pro Kalenderjahr können bis zu zehn zusätzliche Ferientage erworben werden.

2. Die Dienststelle teilt die Anzahl zusätzlicher Ferientage und die Zahlungsmodalitäten dem PA mit.

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