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Art. 46 Personalverordnung (PV) - Ferienanspruch bei Stundenlohn

Rechte der Mitarbeitenden - Weitere Rechte
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Art. 46 PV · Ferienanspruch bei Stundenlohn

1. Für die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden wird die Ferienentschädigung zum Lohn dazugeschlagen und in der Lohnabrechnung in einem Betrag ausgewiesen.

2. Die Ferienentschädigung wird in Prozenten des Bruttolohnes festgelegt und beträgt bei einem Ferienanspruch von

a) * fünf Wochen: 10,64 Prozent;

b) * fünfeinhalb Wochen: 11,83 Prozent;

c) * sechs Wochen: 13,04 Prozent.

3. Als Bruttolohn gelten alle Lohnbezüge mit Ausnahme des 13. Monatslohnes und der Dienstalterszulage gemäss Artikel 42 Absatz 2 PG.

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