170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 44a Personalverordnung (PV) - Besitzstand Sparplanausbau
Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung, berufliche Vorsorge
Art. 44a PV · Besitzstand Sparplanausbau
1. Der Kanton leistet für die Mitarbeitenden, die nach Artikel 44a (Stand 1. Januar 2021) bis 31. Dezember 2021 begünstigt waren, einen zusätzlichen Sparbeitrag von vier Prozent des im Jahr 2021 nach den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes (Stand 1. Januar 2015) versicherten Lohnes. Der massgebende Lohn reduziert sich bei einer Reduktion des Arbeitsumfangs um mindestens 20 Prozent entsprechend und wird jeweils auf den 1. Januar um den von der Regierung beschlossenen Teuerungsausgleich und um allfällige Reallohnverbesserungen erhöht.