Art. 42 Personalverordnung (PV) - Prämien, Versicherungsleistungen und selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit
Art. 42 PV · Prämien, Versicherungsleistungen und selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit
1. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung übernimmt der Kanton. Die Prämien für die Nichtberufs-Unfallversicherung gehen zu Lasten der Mitarbeitenden. Für die SUVA-Versicherten übernimmt der Kanton den Prämienanteil, der die Prämie der privaten UVG-Versicherten übersteigt.
2. Erwächst aus der Lohnzahlung während der Krankheit oder des Unfalls und aus allfälligen Versicherungsleistungen ein finanzieller Vorteil, ist der Lohn entsprechend zu kürzen.
3. Ist der Unfall auf grobes Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zurückzuführen, entscheidet das Departement auf Antrag des PA über eine Lohnkürzung.
4. Spricht die obligatorische Unfallversicherung, die Invalidenversicherung, die Pensionskasse Graubünden oder die Militärversicherung nachträglich wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente zu, kann der Kanton vom Versicherer verlangen, dass die Rente bis zur Höhe seiner Vorschussleistung beziehungsweise in dem Umfang an den Kanton ausbezahlt wird, in welchem dieser während der Zeit, für welche die Rente nachbezahlt wird, Lohn nach Artikel 36 ff. PG ausrichtete.