170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 40 Personalverordnung (PV) - Erholungsurlaub
Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung, berufliche Vorsorge
Art. 40 PV · Erholungsurlaub
1. Auf ärztliche Empfehlung kann das Departement nach Anhören des PA bezahlte Erholungsurlaube von in der Regel bis zwei Wochen gewähren.
2. Für ärztlich verordnete Erholungsurlaube gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Lohnzahlung während der Krankheit.