Art. 39 Personalverordnung (PV) - Lohnzahlung während Krankheit
Art. 39 PV · Lohnzahlung während Krankheit
1. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird während 730 Tagen, längstens jedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, der volle Lohn mit allen Zulagen ausbezahlt (Lohnfortzahlung).
2. ...
3. Die Lohnfortzahlung richtet sich nach folgenden Grundsätzen
a) * die Arbeitsunfähigkeit bemisst sich danach, inwiefern die dienstlichen Aufgaben erfüllt werden können. Artikel 3 und Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts gelten sinngemäss;
b) * während teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen die betreffenden Tage als ganze Tage;
c) * bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit (Rückfall) beginnt die Lohnfortzahlung von Neuem, wenn vor dem Rückfall während mindestens sechs Monaten ununterbrochen volle Arbeitsfähigkeit bestand;
d) * bei schwankendem Arbeitsumfang ist der zwölfte Teil des Lohnes massgebend, der in den 365 Tagen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezahlt wurde;
e) * bei vorsätzlich selbst herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit reduziert sich der Lohn auf die Hälfte.
4. Die Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung (KTV) richten sich nach der Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung.