170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 38 Personalverordnung (PV) - Meldepflicht über Krankenabsenzen, Arztzeugnis
Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung, berufliche Vorsorge
Art. 38 PV · Meldepflicht über Krankenabsenzen, Arztzeugnis
1. Krankheitsabsenzen sind unverzüglich der Dienststelle mitzuteilen.
2. Krankheitsabsenzen von mehr als fünf Arbeitstagen sind mit einem Arztzeugnis zu belegen. Dieses muss den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Die Dienststelle kann in begründeten Fällen ein Arztzeugnis vor Ablauf von fünf Arbeitstagen verlangen.
3. Das Arztzeugnis ist der Dienststelle zuhanden des PA einzureichen.
4. Die Dienststelle kann nach Anhören des PA jederzeit eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.