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170.410 PVOCPERS CH-GR

Art. 37 Personalverordnung (PV) - Erwerbsausfallentschädigung

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung, berufliche Vorsorge
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Art. 37 PV · Erwerbsausfallentschädigung

1. Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung

a) während einzelner Dienstleistungen von maximal zwei Tagen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen oder in der Freizeit;

b) für Dienstleistungen während der Ferien.

2. Die Mitarbeitenden haben in den Fällen gemäss Absatz 1 die Erwerbsausfallentschädigung zurückzufordern.

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