170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 37 Personalverordnung (PV) - Erwerbsausfallentschädigung
Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung, berufliche Vorsorge
Art. 37 PV · Erwerbsausfallentschädigung
1. Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung
a) während einzelner Dienstleistungen von maximal zwei Tagen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen oder in der Freizeit;
b) für Dienstleistungen während der Ferien.
2. Die Mitarbeitenden haben in den Fällen gemäss Absatz 1 die Erwerbsausfallentschädigung zurückzufordern.