Art. 36 Personalverordnung (PV) - Lohnzahlung während Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
Art. 36 PV · Lohnzahlung während Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
1. Während der Rekrutenschule und während freiwilliger Militärdienste erhalten
a) verheiratete Mitarbeitende und Mitarbeitende mit gesetzlichen oder gerichtlich festgelegten Unterstützungspflichten 80 Prozent;
b) übrige Mitarbeitende 60 Prozent.
2. Freiwillige Militärdienste kann die Dienststelle nach Anhören des PA bewilligen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
3. Beim Austritt aus dem kantonalen Dienst ist der in den letzten zwei Jahren bezogene Lohn während Beförderungsdiensten von zusammen mehr als vier Monaten dem Kanton wie folgt zu erstatten
a) im ersten Jahr 50 Prozent;
b) im zweiten Jahr 25 Prozent.
4. Der Erstattungsanteil gemäss Absatz 3 richtet sich nach dem Abschluss des letzten Beförderungsdienstes und umfasst den Grundlohn, die Funktions- und Besondere Sozialzulagen, den 13. Monatslohn und Beiträge an soziale Einrichtungen abzüglich Erwerbsausfallentschädigung.