170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 35a Personalverordnung (PV) - Homeoffice und mobiles Arbeiten
Rechte der Mitarbeitenden - Spesen
Art. 35a PV · Homeoffice und mobiles Arbeiten
1. Private Infrastruktur oder Arbeitsmittel für Homeoffice und mobiles Arbeiten werden grundsätzlich nicht vergütet.
2. In begründeten Ausnahmefällen können für private Infrastruktur oder Arbeitsmittel nach Absprache mit dem Departement und dem PA pauschale Vergütungen vereinbart werden.