Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.410 PVOCPERS CH-GR

Art. 35a Personalverordnung (PV) - Homeoffice und mobiles Arbeiten

Rechte der Mitarbeitenden - Spesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35a PV · Homeoffice und mobiles Arbeiten

1. Private Infrastruktur oder Arbeitsmittel für Homeoffice und mobiles Arbeiten werden grundsätzlich nicht vergütet.

2. In begründeten Ausnahmefällen können für private Infrastruktur oder Arbeitsmittel nach Absprache mit dem Departement und dem PA pauschale Vergütungen vereinbart werden.

← Art. 35 PV Personalverordnung (PV) - Personalpolitik Art. 36 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →