170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 35 Personalverordnung (PV) - Vergütung privater Diensträume
Rechte der Mitarbeitenden - Spesen
Art. 35 PV · Vergütung privater Diensträume
1. Werden private Räume für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung gestellt, wird der auf den Raum entfallende Mietzinsanteil samt Nebenkosten vergütet.
2. Die Vergütung für Diensträume im Eigentum der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters richtet sich nach den örtlichen Marktverhältnissen.
3. Das PA legt auf Antrag der Dienststelle die Vergütung fest.
4. Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.