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Art. 33 Personalverordnung (PV) - Kommunikation und Informatik für dienstliche Zwecke

Rechte der Mitarbeitenden - Spesen
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Art. 33 PV · Kommunikation und Informatik für dienstliche Zwecke

1. Über betrieblich notwendige Telefoneinrichtungen in privaten Dienstlokalen und Wohnungen von Mitarbeitenden entscheidet das Departement.

2. Der Kanton übernimmt die Kosten für angeordnete oder bewilligte Telefoneinrichtungen, die Abonnementsgebühr und die Taxen für dienstliche Gespräche.

3. ...

4. ...

5. Die Regierung legt für die dienstliche Benützung privater Telekommunikationsmittel Pauschalentschädigungen fest und bezeichnet die Bewilligungsinstanz.

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