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170.410 PVOCPERS CH-GR

Art. 32 Personalverordnung (PV) - 8. Sonderregelungen

Rechte der Mitarbeitenden - Spesen
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Art. 32 PV · 8. Sonderregelungen

1. Kann der Verpflegungs- oder Unterkunftsort nicht frei gewählt werden oder reichen die Vergütungsansätze nicht aus, können belegte Spesen

a) bis zu einem Mehrbetrag von höchstens 20 Prozent der Ansätze gemäss Artikel 26 geltend gemacht werden;

b) durch die Dienststelle in vollem Umfang bewilligt werden.

2. Die Dienststellenleitenden oder die sie Vertretenden können ausserordentliche Auslagen für die Einladung auswärtiger Gesprächspartnerinnen und -partner in bedeutenden Angelegenheiten dem Kanton verrechnen. Diese Spesenrechnungen sind zu belegen und gesondert einzureichen sowie vom Departement zu visieren.

3. Das Departement kann in besonderen Fällen nach Anhören des PA Ausnahmeregelungen verfügen. Dies gilt beispielsweise für längere dienstliche Abwesenheiten vom Arbeitsort, wenn freie Tage in eine dienstliche Abwesenheit fallen oder für hohe Spesen wegen Kontrolltätigkeiten.

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