170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 3 Personalverordnung (PV) - Probezeit
Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Art. 3 PV · Probezeit
1. Im Arbeitsvertrag können Probezeiten von bis zu sechs Monaten vereinbart werden
a) * für die Dienststellenleitenden, deren Stellvertretende und die Generalsekretärinnen und -sekretäre;
b) * für Funktionen, die eine spezifische, während des Arbeitsverhältnisses zu absolvierende Ausbildung voraussetzen;
c) * für Funktionen, die aufgrund besonderer Anforderungen eine längere Einarbeitung erfordern.
2. Bei Verhinderungen an der Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht während gesamthaft mehr als einem Sechstel der Probezeit verlängert sich diese um die Dauer der Abwesenheiten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
U 2006 66 · gr (Art. 3 und Art. 70 lit. c der Personalverordnung (PV; BR 170.400))
Canton v. Former Officer: Police Academy Training Reimbursement
Cited to confirm that the employment relationship was of a purely public law nature, supporting the jurisdiction of the Administrative Court.