170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 27 Personalverordnung (PV) - 3. Zwischenverpflegung
Rechte der Mitarbeitenden - Spesen
Art. 27 PV · 3. Zwischenverpflegung
1. Für Zwischenverpflegungen werden bis zu zwölf Franken vergütet.
2. Zwischenverpflegungen können verrechnet werden, wenn die Abwesenheit mehr als
a) elf Stunden dauert und nur eine Hauptmahlzeit eingenommen wird;
b) sieben Stunden dauert und keine Hauptmahlzeit eingenommen wird.
3. Am Rückreisetag ist die Dauer der Abwesenheit nach 07.00 Uhr massgebend.