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Art. 27 Personalverordnung (PV) - 3. Zwischenverpflegung

Rechte der Mitarbeitenden - Spesen
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Art. 27 PV · 3. Zwischenverpflegung

1. Für Zwischenverpflegungen werden bis zu zwölf Franken vergütet.

2. Zwischenverpflegungen können verrechnet werden, wenn die Abwesenheit mehr als

a) elf Stunden dauert und nur eine Hauptmahlzeit eingenommen wird;

b) sieben Stunden dauert und keine Hauptmahlzeit eingenommen wird.

3. Am Rückreisetag ist die Dauer der Abwesenheit nach 07.00 Uhr massgebend.

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