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Art. 26 Personalverordnung (PV) - 2. Verpflegungs- und Übernachtungsspesen

Rechte der Mitarbeitenden - Spesen
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Art. 26 PV · 2. Verpflegungs- und Übernachtungsspesen

1. Die Vergütung für eine Hauptmahlzeit beträgt 25 Franken und wird ausgerichtet

a) für das Mittagessen, wenn die Abreise vor 12.00 Uhr und die Rückkehr nach 13.00 Uhr erfolgt;

b) für das Nachtessen, wenn die Abreise vor 17.30 Uhr und die Rückkehr nach 20.00 Uhr erfolgt.

2. In den Aussendienst mitgenommene Hauptmahlzeiten werden mit 15 Franken vergütet.

3. Für das Morgenessen werden 10 Franken vergütet, wenn die Abreise vor 06.30 Uhr und die Rückkehr nach 10.00 Uhr erfolgt.

4. Die Vergütung für eine Übernachtung mit Morgenessen beträgt 100 Franken.

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