Art. 25 Personalverordnung (PV) - Spesen, 1. Grundsätze
Art. 25 PV · Spesen, 1. Grundsätze
1. Grundsätzlich werden nur Spesen vergütet, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben tatsächlich und notwendig als Mehrkosten anfallen.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
e) * ...
2. Dienstreisen sind möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuss oder mit Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb zurückzulegen.
3. Wenn es wirtschaftlicher, zweckmässiger oder effizienter ist, können Dienstreisen folgendermassen zurückgelegt werden
a) mit Fahrzeugen, die vom Kanton zur Verfügung gestellt oder vermittelt werden;
b) mit privaten Fahrzeugen;
c) mit gemieteten Fahrzeugen; oder
d) mit privaten Transportanbietern (Taxi, Flugzeug).
4. Im Zweifel entscheidet die vorgesetzte Person, welche Mobilitätsmittel benutzt werden können. Wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann die Dienststelle die regelmässige Benützung bestimmter Mobilitätsmittel bewilligen.