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Art. 24a Personalverordnung (PV) - Nachhaltigkeitszulage

Rechte der Mitarbeitenden - Sozial- und Nachhaltigkeitszulagen
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Art. 24a PV · Nachhaltigkeitszulage

1. Wird der Arbeitsweg von mindestens zwei Kilometern regelmässig mit privaten Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, wird jährlich eine Nachhaltigkeitszulage von 300 Franken ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat. Bei nicht ausreichendem Budgetkredit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage pro Mitarbeitenden anteilsmässig.

2. Bei Teilzeitarbeit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage entsprechend dem Arbeitsumfang.

3. Mitarbeitende mit einer Parkberechtigung nach der Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung erhalten keine Nachhaltigkeitszulage.

4. Nachhaltigkeitszulagen sind bei der Dienststelle geltend zu machen.

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