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Art. 24 Personalverordnung (PV) - Personalfürsorgefonds

Rechte der Mitarbeitenden - Sozial- und Nachhaltigkeitszulagen
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Art. 24 PV · Personalfürsorgefonds

1. Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, die insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen in eine finanzielle Notlage geraten, können zulasten des Personalfürsorgefonds finanziell unterstützt werden. Eine finanzielle Notlage liegt insbesondere vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist.

2. Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden in Form von

a) verzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden;

b) unverzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken oder A-fonds-perdu-Beiträgen von bis zu 4000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden, wenn es aufgrund besonderer Umstände zur Linderung der Notlage notwendig ist.

3. Unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs vereinbaren die nach Absatz 2 zuständige Instanz und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, dass die Raten zur Rückzahlung eines Darlehens monatlich und mit der letzten Rate die Zinsen vom Lohn abgezogen werden.

4. Der Personalfürsorgefonds der kantonalen Verwaltung wird vom PA verwaltet. Anträge auf finanzielle Unterstützung sind an das PA zu richten und müssen die zur Beurteilung der finanziellen Notlage erforderlichen Angaben enthalten. Das PA leitet Anträge, über die es nicht selbst entscheiden kann, mit einem Mitbericht und einem Vorschlag hinsichtlich einer Rückzahlungsvereinbarung an das Departement für Finanzen und Gemeinden weiter.

5. Einmal jährlich legt das Departement für Finanzen und Gemeinden die Zinsbedingungen fest.

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