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Art. 23 Personalverordnung (PV) - Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende

Rechte der Mitarbeitenden - Sozial- und Nachhaltigkeitszulagen
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Art. 23 PV · Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende

1. Die Kinder- und Haushaltungszulagen werden den landwirtschaftlichen Mitarbeitenden unter Vorbehalt des Bundesrechts nach denselben Kriterien ausgerichtet, die für die übrigen Mitarbeitenden gemäss den Artikeln 21 und 22 gelten.

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