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Art. 22 Personalverordnung (PV) - Besondere Sozialzulage

Rechte der Mitarbeitenden - Sozial- und Nachhaltigkeitszulagen
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Art. 22 PV · Besondere Sozialzulage

1. Die Besondere Sozialzulage erhalten

a) Mitarbeitende, wenn sie für Kinder aufkommen, für die eine Kinderzulage ausgerichtet wird;

b) übrige Mitarbeitende, wenn sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide nachweislich für mehr als eine unterstützungsberechtigte Person aufkommen.

2. In Sonderfällen kann das Departement nach Anhören des PA auch anderen Mitarbeitenden die Besondere Sozialzulage gewähren.

3. Die Besondere Sozialzulage ist beim PA zu beantragen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen eine Kinderzulage bezogen wird.

4. Beträgt der Arbeitsumfang weniger als 89 Prozent oder bei unbezahlten Urlauben von mehr als zwei Wochen pro Jahr, wird die Zulage entsprechend reduziert.

5. Beziehen zwei teilzeitlich angestellte Mitarbeitende dieselbe Besondere Sozialzulage, darf die Gesamtsumme die volle Zulage nicht übersteigen.

6. Die Besondere Sozialzulage wird in dem Monat, in dem der Anspruch beginnt oder erlischt, ganz ausgerichtet. Änderungen in der Anspruchsberechtigung sind dem PA unverzüglich zu melden. Verspätet gemeldeten Ansprüchen wird rückwirkend für höchstens fünf Jahre entsprochen.

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