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Art. 21 Personalverordnung (PV) - Kinderzulagen

Rechte der Mitarbeitenden - Sozial- und Nachhaltigkeitszulagen
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Art. 21 PV · Kinderzulagen

1. Der Anspruch auf Kinderzulagen ist beim PA schriftlich geltend zu machen. Der Wegfall des Anspruchs ist rechtzeitig mitzuteilen.

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