170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 21 Personalverordnung (PV) - Kinderzulagen
Rechte der Mitarbeitenden - Sozial- und Nachhaltigkeitszulagen
Art. 21 PV · Kinderzulagen
1. Der Anspruch auf Kinderzulagen ist beim PA schriftlich geltend zu machen. Der Wegfall des Anspruchs ist rechtzeitig mitzuteilen.