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170.410 PVOCPERS CH-GR

Art. 20 Personalverordnung (PV) - Leistungen im Todesfall

Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
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Art. 20 PV · Leistungen im Todesfall

1. Die Leistungen im Todesfall gemäss Artikel 27 Absatz 2 PG erhalten

a) die Ehegattin oder der Ehegatte;

b) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;

c) die regelmässig unterstützten Verwandten in gerader Linie oder Geschwister;

d) die regelmässig unterstützten Pflegekinder oder Pflegeeltern;

e) andere Personen, die von der verstorbenen Mitarbeiterin oder vom verstorbenen Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide nachweislich regelmässig unterstützt worden sind.

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