170.410
PVOCPERS
CH-GR
Art. 20 Personalverordnung (PV) - Leistungen im Todesfall
Rechte der Mitarbeitenden - Entlöhnung
Art. 20 PV · Leistungen im Todesfall
1. Die Leistungen im Todesfall gemäss Artikel 27 Absatz 2 PG erhalten
a) die Ehegattin oder der Ehegatte;
b) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
c) die regelmässig unterstützten Verwandten in gerader Linie oder Geschwister;
d) die regelmässig unterstützten Pflegekinder oder Pflegeeltern;
e) andere Personen, die von der verstorbenen Mitarbeiterin oder vom verstorbenen Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide nachweislich regelmässig unterstützt worden sind.