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Art. 2 Personalverordnung (PV) - Öffentliche Stellenausschreibung

Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
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Art. 2 PV · Öffentliche Stellenausschreibung

1. Freie Stellen werden nach den Weisungen der Regierung ausgeschrieben.

2. Die Anstellungsinstanz kann nach Anhören des Personalamtes (PA) in folgenden Ausnahmefällen von einer öffentlichen Stellenausschreibung absehen

a) für interne Beförderungen oder geeignete interne Bewerbungen;

b) wenn überzählige geeignete Bewerbungen für eine andere ausgeschriebene Stelle vorliegen, die berücksichtigt werden können;

c) wenn sie eine Stelle auf dem Berufungswege besetzen will;

d) wenn Reorganisationen dies rechtfertigen;

e) in Zeitnot, wenn eine qualitativ ausgewiesene Besetzung gewährleistet ist;

f) wenn ein Arbeitsverhältnis nicht auf Dauer ausgerichtet ist oder einen kleinen Arbeitsumfang aufweist;

g) wenn eigene Lernende nach Lehrabschluss eine Stelle suchen.

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